Der BGH und der BFH haben sich in der Vergangenheit mehrfach dazu geäussert, wie ein Unternehmenswert bei Berechnung eines Pflichtteils oder eines Zugewinnausgleichsanspruchs zu berechnen ist.

Ständige Rechtsprechung ist die Ermittlung des „vollen, wirklichen Werts“ (BGHZ 208,265).

Also den Verkehrswert.

Problematisch ist, dass für ein börsenorientiertes Unternehmen ein solcher Marktpreis nicht existiert.

In der Regel wird nach den Vorgaben der Rechtsprechung ein Gutachten einzuholen sein.

Allerdings kann auch nach der Rechtsprechung ein erzielter Veräusserungsgewinn einen Hinweis auf den Wert geben.

Der Verkaufspreis kann nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.

Es darf sich um keine Veräusserung mit verwandtschaftlichen Bezug handeln, bei Veräusserungen unter Gesellschaftern nur, wenn der Veräusserung nicht nur eine Kleinstbeteiligung zugrunde liegt und der Gesellschafter anschliessend noch weitere Anteile besitzt.

Häufig sind die Ansprüche nur durch langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen und teure Gutachten zu klären.

Praxistipp:

Regeln Sie die Ansprüche vertraglich und bleiben Sie Herr der Verfahren!