Der BGH hat mit Beschluss vom 09.03.2016 (AZ: XII ZB 693/14) über die
Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts bei der Berechnung des Elternunterhalts entschieden.
In dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Vater des Antragsgegners Elternunterhalt begehrt, da er Sozialhilfe bezieht und von einem Pflegedienst betreut wird.
Der Antragsgegner lebte zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind von ihm und seiner Lebensgefährtin und mit zwei weiteren minderjährigen Kindern der Lebensgefährtin.
Der Antragsgegner musste Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind leisten, da seine Lebensgefährtin das Kind zu Hause betreut hatte.
Der BGH hat in seinem Beschluss sodann festgestellt, dass eine Pflicht
zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB eine vorrangige Verpflichtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB darstellt.
Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf Elternunterhalt ist er deshalb zu berücksichtigen und vom Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten abzuziehen.
Weiter hat der BGH deutlich gemacht, dass der Betreuungsunterhalt nicht dazu führt, dass sich der Unterhaltsverpflichtete auf einen
Familienselbstbehalt berufen kann.