Der BGH musste im Rahmen eines Streits zwischen einem Kinderkrippenbetreiber und Eltern darüber entscheiden, ob die AGB des Kinderkrippenbetreibers wirksam sind.

Der Kinderkrippenbetreiber hatte in seinen AGB u.a. festgelegt, dass eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € an den Betreiber der Kinderkrippe in Form eines Darlehens zu leisten ist und dass die Eltern ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe bringen müssen, da ansonsten ein Anspruch auf Schadensersatz zugunsten des Betreibers der Kinderkrippe begründet wird.

Darüber hinaus hatte der Krippenbetreiber in seinen AGB eine Kündigungsfrist eingeräumt.

Der BGH hat sodann mit Beschluss vom 18.02.2016 (AZ: III ZR 126/15) entschieden, dass Eltern die vom Krippenbetreiber festgesetzte Kündigungsfrist einhalten müssen.

Der BGH hatte zudem beschlossen, dass Kautionen in Form eines Darlehens und Sanktionen gegen die Eltern gemäß § 307 BGB unwirksam sind.