Der BFH hat am 03.09.2015 (AZ: VI R 9/15) entschieden, dass auch im Rahmen des Masterstudiums Kindergeld zu gewähren ist.
Im Ausgangsfall hatte sich ein Student für das Masterstudium eingeschrieben. Die Familienkasse wollte deshalb das Kindergeld absetzen, weil es sich beim Masterstudium ihrer Ansicht nach um eine Zweitausbildung handelt und im Rahmen einer Zweitausbildung kein Kindergeld gewährt werden könne.
Das BFH war anderer Ansicht. Er entschied, dass auch das Masterstudium eine Erstausbildung sein kann, wenn Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und das Kind sein gewünschtes Berufsziel nur mit einem weiterführenden Abschluss erreichen kann.
In einem solchen Fall, muss weiterhin Kindergeld gewährt werden, da das Masterstudium als Teil einer Erstausbildung zu qualifizieren ist.